{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-13--_2005-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007223.pdf?ID=150007223", "Checksum": "ece79cf3002d1562ca00e0448a66420d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.08.2005 JAAC 70.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 23.08.2005 JAAC 70.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 23.08.2005 JAAC 70.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:34", "Checksum": "78b87da8872849acf3b5f5e7779eb1a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.08.2005 JAAC 70.13 \r\n\n 2\nmit im Wesentlichen der Begründung, gemäss Fahrzeugausweis sei per 22.\nNovember 2000 eine Ablastung des Sattelanhängers vorgenommen worden,\ndie zu Unrecht von der OZD bei der Veranlagung der LSVA nicht berücksichtigt\nworden sei.\nD. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2005 schliesst die OZD\nauf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zwar habe das\nStrassenverkehrsamt A für den Sattelanhänger (...) tatsächlich das\nGesamtgewicht von 12,6 t gültig ab 22. November 2000 übermittelt. Jedoch\nhabe der Fahrzeugführer den Auflieger jeweils selber mit einem Gewicht von\n29 t deklariert; die von der OZD eigens für die Vereinfachung der Deklaration\nan die Beschwerdeführerin ausgelieferte Anhängerkarte mit dem mutierten\nGesamtgewicht von 12,6 t sei von dieser bis zum 15. November 2001 nie für\ndie Deklaration verwendet worden.\nAus den Erwägungen:\n1.a. + b. (...)\n2.a. + b. (...)\nc. Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen\nelektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug\neingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem\nErfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und\nregistriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über eine leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 [Schwerverkehrsabgabeverordnung,\nSVAV], SR 641.811). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer\nstets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei\nFehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art.\n19 Abs. 1 SVAV). Alle mitgeführten Anhänger müssen vom Fahrzeugführer\nam Erfassungsgerät deklariert werden (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Für jeden\nAnhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t stellt die Zollverwaltung\ngrundsätzlich eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen\nDaten enthält (Art. 17 Abs. 2 SVAV). Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist\nvom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen (Art. 17 Abs. 3\nSVAV).\nDer Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung\nmitwirken; er muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen\nund bei Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im\nAufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich\nüberprüfen lassen (Art. 21 SVAV). Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind\nnach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes\naus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich\nmitteilen und begründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV).\nDie Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen\neingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1\nSVAV). Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich\noder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur\nDeklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem\nErmessen vor (Art. 23 Abs. 3 SVAV). Nach dem Gesagten unterliegt der\nAbgabepflichtige dem Selbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das\nGesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die Veranlagung\n\n"}