zu verlangen. Indessen ist im vorliegenden Fall die Ungewissheit hinsichtlich der konkreten Verwendung der Fahrzeuge zu gross, weshalb die Oberzolldirektion dem Beschwerdeführer zu Recht den vergünstigten Steuersatz verweigert hat (E. 3a). - Nach der Praxis der Verwaltung hat jede Änderung im Fahrzeugausweis zur Folge, dass ein neues Gesuch um Vergünstigung gestellt werden muss. Vorliegend änderte nur der Besitzer; das Fahrzeug als solches ist demgegenüber identisch geblieben. In Anbetracht des kurzen zeitlichen Abstands und der Tatsache, dass der neue Besitzer als Gesellschafter der ehemaligen Besitzerin durch das gültige Verpflichtungsformular bereits gebunden war