1 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Reduzierter Steuersatz. Viehtransportfahrzeug. Beweislastregel. Überspitzter Formalismus. Art. 12 Abs. 2 SVAV. - Der Abgabepflichtige muss die Gelegenheit haben, den Nachweis, dass er seinen Lastwagen ausschliesslich zu den festgelegten Transportzwecken verwendet, auch anders zu erbringen als durch die Eintragung im Fahrzeugausweis oder die schriftliche Verpflichtung (E. 2d). - Beweislastregel in Steuer- und Zollangelegenheiten (E. 2e). Nach der Ansicht der Rekurskommission besteht kein Grund, einen absoluten Beweis der ausschliesslichen Verwendung eines Fahrzeugs zu verlangen