Insofern erscheint der Verdacht der Vorinstanz nicht unbegründet, dass Gleiches auch in der Zeit vom 14. März bis 2. April 2002 mit diesem «nicht eingelösten» Fahrzeug unter Verwendung der bekannten Händlerschilder geschah. Die Abgabefreiheit der Fahrleistung im Umfang von 1’480 km bleibt der Beschwerdeführer - wie erwähnt - schuldig, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. (...) 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali