Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil ihn dieser ordnungsgemäss deklarierte Transport von Schrottfahrzeugen mit «normal eingelösten» Lastwagen nachweislich in der Zeit von Mai 2001 bis Mai 2004 nicht davon abhielt, mehrfach Schrottwagen unter Verwendung von Händlerschildern zu transportieren (E. b hiervor). Insofern erscheint der Verdacht der Vorinstanz nicht unbegründet, dass Gleiches auch in der Zeit vom 14. März bis 2. April 2002 mit diesem «nicht eingelösten» Fahrzeug unter Verwendung der bekannten Händlerschilder geschah.