Gleiches hat erst recht für den vorliegenden Fall zu gelten, wo der Beschwerdeführer nachweislich mehrfach seine Deklarationspflicht verletzte und dadurch die OZD berechtigte Zweifel an der Abgabefreiheit der hier fraglichen Fahrleistungen im Umfang von 1’480.8 km bekundete. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen es damals unterliess, schriftliche Unterlagen für die angebliche abgabebefreiten Fahrten anzulegen, dann hat er bei einer allfälligen Beweislosigkeit die Konsequenzen selbst zu tragen (vgl. E. 2c in fine und 2d hiervor). Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, zum Transport von Schrottfahrzeugen besitze er «normal eingelöste» Fahrzeuge, für die er die LSVA abrechne. So