Bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Fahrleistung nicht deklarierte, war die OZD berechtigt, bei ihm Begründung und Belege für die angebliche Abgabefreiheit nachzufordern (vgl. Art. 41 SVAV). Überdies konnte dem Beschwerdeführer nachgewiesen werden, verschiedentlich mit Händlerschildern versehenen Lastwagen Schrottfahrzeuge transportiert zu haben, ohne hierfür die Abgabe abzuliefern (E. b hiervor). Unter diesen Umständen erweist sich als rechtmässig, wenn die OZD vom Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 14. März bis 2. April 2002 verlangte, die angebliche Abgabefreiheit der Transporte lückenlos zu belegen.