In der Periode vom 14. März bis 2. April 2002 registrierte das Erfassungsgerät des Fahrzeugs mit der Stammnummer «(123...)» eine Fahrleistung von 1’480.8 km (entspricht Abgaben in Höhe von Fr. 399.80). Es ist zunächst einmal von der Richtig- und Verbindlichkeit dieser unbestrittenen Daten auszugehen (E. 2c hiervor). Bereits aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Fahrleistung nicht deklarierte, war die OZD berechtigt, bei ihm Begründung und Belege für die angebliche Abgabefreiheit nachzufordern (vgl. Art.