hat, wie die Vorinstanz nunmehr vermeldet [Eingabe vom 16. Mai 2006]). Selbst wenn seine Sachverhaltsbehauptung die zuständigen Strafbehörden von einer Bestrafung absehen liessen, änderte dies nichts am Ausgang des vorliegenden Abgabejustizverfahrens. Es sind daneben genügend weitere Sachverhaltselemente erstellt (E. aa hiervor), welche die fragliche Ermessensveranlagung nicht nur aufdrängen, sondern diese auch als verhältnismässig erscheinen lassen. c.aa. In der Periode vom 14. März bis 2. April 2002 registrierte das Erfassungsgerät des Fahrzeugs mit der Stammnummer «(123...)» eine Fahrleistung von 1’480.8 km (entspricht Abgaben in Höhe von Fr. 399.80).