7 durch das ganze Kühlsystem zirkulieren lassen müssen. Zu diesem Zweck habe er den Lastwagen notwendigerweise (zur besseren Zirkulation der Reinigungsmittel) mit schweren Abbruchautos beladen und eine längere Strecke (Zweisimmen, Gstaad, Bulle, Thörishaus und zurück nach ...) fahren müssen. Danach habe er neues Reinigungsmittel einfüllen und die gleiche Fahrt am darauf folgenden Tag (7. April 2004) wiederholen müssen. Gemäss Art. 24 Abs. 3 Bst. b VVV sei erlaubt, Händlerschilder für eine solche Fahrt zu verwenden. Gegen die entsprechende Strafanzeige der Polizei habe er sich aus diesen Gründen beim Untersuchungsrichter durch Einsprache gewehrt.