Es ist nicht auszuschliessen, dass der Polizeirapport vom 8. April 2004 mit Bezug auf den fraglichen Lastwagen einen falschen Fahrzeugtyp benannte und es sich entgegen der ursprünglichen Annahme der Vorinstanz nicht um das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» handelte, welches am 7. April 2004 Schrottfahrzeuge transportierte. Dies räumt die Vorinstanz zwischenzeitlich auch ein. Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass es vorliegendenfalls nicht auf den Fahrzeugtyp ankommt; allein massgebend für die Abgabepflicht ist, dass er ein Fahrzeug mit Händlerschildern fuhr, welches Schrottfahrzeuge transportierte. Mit Bezug auf diese relevanten Sachverhaltselemente (Händlerschilder;