Es bleibt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind. Zunächst hält er dafür, das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» habe er am 7. April 2004 nicht bewegt, sondern den Volvo «V2» mit der Stammnummer «(456...)» nach einer Reparatur zu Kontrollzwecken. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Polizeirapport vom 8. April 2004 mit Bezug auf den fraglichen Lastwagen einen falschen Fahrzeugtyp benannte und es sich entgegen der ursprünglichen Annahme der Vorinstanz nicht um das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» handelte, welches am 7. April 2004 Schrottfahrzeuge transportierte.