durchführte, welche Händlerschilder tragen (vgl. die drei vorzitierten Polizeirapporte). Dieses Gesamtbild, welches der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst zeichnet, führt jedenfalls nicht zum Schluss, die Ermessensveranlagung der Vorinstanz sei unverhältnismässig. Ohnehin obläge es dem Beschwerdeführer, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vorinstanz mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt, bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2d hiervor). Diesen Nachweis bleibt der Beschwerdeführer schuldig. bb. Es bleibt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.