Die Vorinstanz durfte - angesichts des beschwerdeführerischen Transportvolumens an Schrottfahrzeugen - für eine Zeitdauer von zwei Monaten von 20 Transporten mit Händlerschildern ausgehen, wenn die Polizei nur schon während dieser Zeit zwei solcher Transporte feststellte. Ferner geht aus den Polizeirapporten ausdrücklich hervor, das fragliche Fahrzeug mit Händlerschildern verkehre «immer wieder» beladen mit Schrottfahrzeugen, was jedenfalls die Annahme der OZD als nicht übermässig erscheinen lässt, es hätten während «insgesamt 39 Arbeitstagen» 20 solcher Transporte stattgefunden.