Die Höhe der geschätzten Abgabe (Fr. 614.40 = 20 abgabepflichtige Transporte mit Händlerschildern auf der Strecke H. - T. retour) scheint überdies in einer zurückhaltenden Überprüfung durch die ZRK (E. 2d hiervor) vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Stand zu halten: Die Vorinstanz durfte - angesichts des beschwerdeführerischen Transportvolumens an Schrottfahrzeugen - für eine Zeitdauer von zwei Monaten von 20 Transporten mit Händlerschildern ausgehen, wenn die Polizei nur schon während dieser Zeit zwei solcher Transporte feststellte.