O., E. 2d). 3.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Transporte von Schrottfahrzeugen durch Lastwagen mit Händlerschildern grundsätzlich keine Abgabebefreiung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f SVAV auslösen (E. 2b hiervor). Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer in der Periode April bis Mai 2004 mit einem Fahrzeug mit den Kontrollschildern «A (...) U» (E. b hiernach) sowie in der Periode vom 14. März bis 2. April 2002 mit dem Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» (E. c hiernach) solche abgabepflichtigen Transporte von Schrottfahrzeugen ausführte.