4 Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden (Abs. 3 Bst. a-f); mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge dürfen im Falle von Sachtransporten verwendet werden für Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Abs. 3 Bst.