VVV von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 Bst. f SVAV). Nach Art. 22 VVV dürfen - soweit hier interessierend - Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen verwendet werden, die keine Motorräder sind (Abs. 2 Bst. a). Art. 24 VVV führt in abschliessender Weise auf, für welche Zwecke Händlerschilder verwendet werden dürfen: zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; zum Erproben von neuen