Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.a. (...) b. Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997, Schwerverkehrsabgabegesetz, [SVAG], SR 641.81). Von dieser Kompetenz Gebrauch machend hat der Verordnungsgeber u. a. die nicht ordentlich immatrikulierten Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern gemäss Art. 22 ff. VVV von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 Bst.