Dies sei vielmehr mit seinen regulär eingelösten Fahrzeugen mit den Kontrollschildern «A (...)» (Volvo «V3») sowie «A (...)» (Volvo «V4») geschehen. Für diese Transporte habe er LSVA-Rechnungen erhalten; es gehe nicht an, dass die OZD ein und dieselben Fahrten zweimal verrechne. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2004 beantragt die OZD, die Beschwerde abzuweisen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. November 2004 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.a.