24 Abs. 3 Bst. b VVV sei es erlaubt, Händlerschilder zu verwenden für das Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; gerade dies habe er gemacht, indem er das mit Abbruchautos beladene Fahrzeug nach einer Reparatur erprobt und somit keinen Sachtransport ausgeführt habe. Daneben habe er in den Monaten April und Mai 2004 keine Schrottfahrzeuge mit einem Lastwagen mit den Kontrollschildern «A (...) U» transportiert. Dies sei vielmehr mit seinen regulär eingelösten Fahrzeugen mit den Kontrollschildern «A (...)» (Volvo «V3») sowie «A (...)» (Volvo «V4») geschehen.