3 km in der Zeit vom 14. März bis 2. April 2002 bleibe der Beschwerdeführer den Nachweis schuldig, dass es sich um abgabebefreite Transporte gehandelt habe. D. Dagegen lässt X. am 20. August 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen und beantragen, die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zur Begründung werden zum einen die gleichen Argumente vorgetragen wie mit dem Schreiben vom 15. Juni 2004. Zum andern macht er geltend, zum Transport von Schrottfahrzeugen besitze er «normal eingelöste» Fahrzeuge, für die er die LSVA abrechne.