Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 gegen X. erhob die OZD LSVA ermessensweise in Höhe von insgesamt Fr. 1’014.20 nach (Fr. 399.80 für das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» / Periode 14. März bis 2. April 2002; Fr. 614.40 für ein unbekanntes Fahrzeug mit dem Kontrollschild «A (...) U» / Periode April bis Mai 2004). Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Verwendung nicht ordentlich immatrikulierter Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern zum Transport von Schrottfahrzeugen falle nicht unter die Befreiungsvorschrift von Art. 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811). Solche mithin abgabepflichtige Transporte von Schrottfahrzeugen habe der