Es entziehe sich der Kenntnis von X., was am 29. März 2004 mit dem Erfassungsgerät geschehen sei. Die OZD könne sich jederzeit davon überzeugen, dass die Plombierung des Gerätes unbeschädigt sei. Der Datenausdruck der OZD bestätige, dass das Fahrzeug am 7. April 2004 nicht bewegt worden sei. Was ferner die Zeit vom 14. März bis 3. April 2002 betreffe, sei das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» nicht eingelöst gewesen. X. habe in dieser Zeit das Fahrzeug nur dazu verwendet, gemäss Art. 24 Abs. 4 Bst. a VVV Fahrzeugteile im Zusammenhang mit Reparaturen im eigenen Betrieb zu transportieren, was keine LSVA auslöse. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 gegen X. erhob die OZD