Der Polizist habe offenbar die aufgeführten Angaben zum Volvo «V1» aus einer anderen Anzeige übernommen, wo es um ein solches Fahrzeug gegangen sei. Der vom Polizist angegebene Volvo «V1» sei ein rotes Fahrzeug und dieses sei von X. seit Oktober 2003 nur gerade für 29.7 km verwendet worden, um ihn nach L. zur Carrosserie C. AG zur Reparatur zu verbringen, wofür der Einsatz der Händlerschilder zulässig gewesen sei. Dieser Volvo «V1» trage die Stammnummer «(123...)», die entsprechenden Schilder seien am 3. Oktober 2003 zurückgegeben und der Fahrzeugausweis für ungültig erklärt worden. Es entziehe sich der Kenntnis von X., was am 29. März 2004 mit dem Erfassungsgerät geschehen sei.