1 - Steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Lastwagen mit Händlerschildern fuhr, damit Schrottfahrzeuge transportierte und diese abgabepflichtigen Transporte der Oberzolldirektion (OZD) nicht ordentlich meldete, so verletzte er dadurch seine Deklarationspflichten. Die Vorinstanz ist deshalb verpflichtet, die entsprechende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen (E. 3b).