{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-101--_2006-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007154.pdf?ID=150007154", "Checksum": "5b7ea32bd7e07c41fb4008d08f55fcaf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:05", "Checksum": "5630dcf1f82dd93b0f5eb698a9527080", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r\n\n 7\ndurch das ganze Kühlsystem zirkulieren lassen müssen. Zu diesem Zweck\nhabe er den Lastwagen notwendigerweise (zur besseren Zirkulation der\nReinigungsmittel) mit schweren Abbruchautos beladen und eine längere\nStrecke (Zweisimmen, Gstaad, Bulle, Thörishaus und zurück nach ...) fahren\nmüssen. Danach habe er neues Reinigungsmittel einfüllen und die gleiche\nFahrt am darauf folgenden Tag (7. April 2004) wiederholen müssen. Gemäss\nArt. 24 Abs. 3 Bst. b VVV sei erlaubt, Händlerschilder für eine solche Fahrt\nzu verwenden. Gegen die entsprechende Strafanzeige der Polizei habe er\nsich aus diesen Gründen beim Untersuchungsrichter durch Einsprache\ngewehrt. Es gehe nicht an, dass die OZD eine Steuerverfügung erlässt, welche\nsich auf einen Sachverhalt stütze, der nicht in Rechtskraft erwachsen sei.\nAufgrund der Aktenlage entsteht der Eindruck, es handle sich bei dieser\nSchilderung des Beschwerdeführers um eine reine Schutzbehauptung. Die\nVorinstanz legt in schlüssiger Weise dar, dass für die Zirkulation des Wassers\nim System eines Lastwagens genügt, den Motor zu starten und laufen zu\nlassen. Jedenfalls hält es die ZRK als für nicht erforderlich, dass hierfür eine\nderart weite Strecke zweimal gefahren wird, geschweige denn, dass eine volle\nLadung Schrottfahrzeuge unabdingbar ist, wie es der Beschwerdeführer\nvorzugeben versucht. Der Beschwerdeführer verkennt überdies, dass\neine Einschätzung durch die Strafjustizbehörden für die steuerliche\nBeurteilung des nämlichen Sachverhaltes nicht bindend ist (nicht erforderlich\nist namentlich eine strafrechtliche Verurteilung, weshalb auch nicht\nweiter zu prüfen ist, ob das Bundesgericht mittlerweile die entsprechende\nstrafrechtliche Tatbestandserfüllung durch den Beschwerdeführer bestätigt\nhat, wie die Vorinstanz nunmehr vermeldet [Eingabe vom 16. Mai 2006]).\nSelbst wenn seine Sachverhaltsbehauptung die zuständigen Strafbehörden\nvon einer Bestrafung absehen liessen, änderte dies nichts am Ausgang\ndes vorliegenden Abgabejustizverfahrens. Es sind daneben genügend\nweitere Sachverhaltselemente erstellt (E. aa hiervor), welche die fragliche\nErmessensveranlagung nicht nur aufdrängen, sondern diese auch als\nverhältnismässig erscheinen lassen.\nc.aa. In der Periode vom 14. März bis 2. April 2002 registrierte das\nErfassungsgerät des Fahrzeugs mit der Stammnummer «(123...)» eine\nFahrleistung von 1’480.8 km (entspricht Abgaben in Höhe von Fr. 399.80). Es\nist zunächst einmal von der Richtig- und Verbindlichkeit dieser unbestrittenen\nDaten auszugehen (E. 2c hiervor). Bereits aufgrund der Tatsache, dass\nder Beschwerdeführer diese Fahrleistung nicht deklarierte, war die OZD\nberechtigt, bei ihm Begründung und Belege für die angebliche Abgabefreiheit\nnachzufordern (vgl. Art. 41 SVAV). Überdies konnte dem Beschwerdeführer\nnachgewiesen werden, verschiedentlich mit Händlerschildern versehenen\nLastwagen Schrottfahrzeuge transportiert zu haben, ohne hierfür die\nAbgabe abzuliefern (E. b hiervor). Unter diesen Umständen erweist sich\nals rechtmässig, wenn die OZD vom Beschwerdeführer auch für die Zeit\nvom 14. März bis 2. April 2002 verlangte, die angebliche Abgabefreiheit\nder Transporte lückenlos zu belegen. Ohne jeglichen schriftlichen Beleg\nund nur mit der Behauptung, er habe den Lastwagen einzig zum Transport\nvon Reparaturteilen im eigenen Betrieb verwendet, gelingt ihm der für\neine Abgabefreiheit erforderliche Nachweis nicht. Da er die nachweislich\ngefahrenen Kilometer weder deklarierte noch deren Abgabefreiheit - auch\nnicht teilweise - nachwies, war die OZD gehalten, hierfür ebenfalls die\nvolle Abgabe nachzufordern. Daran ändert entgegen der Auffassung des\n\n"}