{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-101--_2006-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007154.pdf?ID=150007154", "Checksum": "5b7ea32bd7e07c41fb4008d08f55fcaf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:05", "Checksum": "5630dcf1f82dd93b0f5eb698a9527080", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r\n\n 6\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur berechtigt, sondern\ngeradezu verpflichtet, die Abgabe für die Monate April und Mai 2004 nach\npflichtgemässem Ermessen zu veranlagen (E. 2d hiervor).\nDie Höhe der geschätzten Abgabe (Fr. 614.40 = 20 abgabepflichtige Transporte\nmit Händlerschildern auf der Strecke H. - T. retour) scheint überdies in\neiner zurückhaltenden Überprüfung durch die ZRK (E. 2d hiervor) vor\ndem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Stand zu halten: Die Vorinstanz\ndurfte - angesichts des beschwerdeführerischen Transportvolumens\nan Schrottfahrzeugen - für eine Zeitdauer von zwei Monaten von 20\nTransporten mit Händlerschildern ausgehen, wenn die Polizei nur schon\nwährend dieser Zeit zwei solcher Transporte feststellte. Ferner geht aus\nden Polizeirapporten ausdrücklich hervor, das fragliche Fahrzeug mit\nHändlerschildern verkehre «immer wieder» beladen mit Schrottfahrzeugen,\nwas jedenfalls die Annahme der OZD als nicht übermässig erscheinen lässt,\nes hätten während «insgesamt 39 Arbeitstagen» 20 solcher Transporte\nstattgefunden. Ohnedies ist der Beschwerdeführer bereits vor dieser\nPeriode für die gleiche Art von Transport polizeilich angehalten und\nzur Anzeige gebracht worden (Polizeirapport vom 1. Juni 2001), woraus\nzu schliessen ist, dass er wenig Einsicht walten lässt und weiterhin\nunbeirrt solche Transporte von Schrottfahrzeugen auch mit Lastwagen\ndurchführte, welche Händlerschilder tragen (vgl. die drei vorzitierten\nPolizeirapporte). Dieses Gesamtbild, welches der Beschwerdeführer durch\nsein Verhalten selbst zeichnet, führt jedenfalls nicht zum Schluss, die\nErmessensveranlagung der Vorinstanz sei unverhältnismässig. Ohnehin\nobläge es dem Beschwerdeführer, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die\nVorinstanz mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt, bzw. dass\nihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2d hiervor). Diesen\nNachweis bleibt der Beschwerdeführer schuldig.\nbb. Es bleibt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit\nsie nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.\nZunächst hält er dafür, das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)»\nhabe er am 7. April 2004 nicht bewegt, sondern den Volvo «V2» mit der\nStammnummer «(456...)» nach einer Reparatur zu Kontrollzwecken. Es\nist nicht auszuschliessen, dass der Polizeirapport vom 8. April 2004 mit\nBezug auf den fraglichen Lastwagen einen falschen Fahrzeugtyp benannte\nund es sich entgegen der ursprünglichen Annahme der Vorinstanz nicht\num das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» handelte, welches am\n7. April 2004 Schrottfahrzeuge transportierte. Dies räumt die Vorinstanz\nzwischenzeitlich auch ein. Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass es\nvorliegendenfalls nicht auf den Fahrzeugtyp ankommt; allein massgebend\nfür die Abgabepflicht ist, dass er ein Fahrzeug mit Händlerschildern fuhr,\nwelches Schrottfahrzeuge transportierte. Mit Bezug auf diese relevanten\nSachverhaltselemente (Händlerschilder; Transport von Schrottfahrzeugen)\nunterstellt er nicht, die Polizei habe sich geirrt.\nVielmehr behauptet er, am 7. April 2004 gar keine Schrottfahrzeuge im\nabgaberechtlichen Sinn transportiert zu haben. Denn am Vortag habe er\nseinen Lastwagen Volvo «V2» (Stammnummer «456...») reparieren müssen,\nweil dieser eine zu hohe Betriebstemperatur erreichte. Er habe deshalb\nReinigungs- und Entkalkungsmittel in den Kühler füllen und diese Mittel\n\n"}