{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-101--_2006-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007154.pdf?ID=150007154", "Checksum": "5b7ea32bd7e07c41fb4008d08f55fcaf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:05", "Checksum": "5630dcf1f82dd93b0f5eb698a9527080", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r\n\n 4\nFahrzeugen durch Hersteller und Importeure; zum Begutachten von\nFahrzeugen durch Sachverständige; für die amtliche Fahrzeugprüfung und\ndie Fahrt zu dieser Prüfung; für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern\nsich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem\nFahrzeug befinden (Abs. 3 Bst. a-f); mit Händlerschildern versehene schwere\nMotorfahrzeuge dürfen im Falle von Sachtransporten verwendet werden für\nTransporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen\noder -umbauten im eigenen Betrieb; das Mitführen von Ballast in den\nFällen nach Abs. 3 Bst. b-e; das Abschleppen, Bergen und Überführen\nvon Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer\nnahe gelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des\nKollektiv-Fahrzeugausweises (Abs. 4 Bst. a-c).\nc. Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen\nelektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug\neingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem\nErfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt\nund registriert (Art. 15 Abs. 1 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss\nder Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen,\ndas bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des\nMessgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs. 1 SVAV). Der Fahrzeugführer\nmuss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Er muss\ninsbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen\noder Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular\neintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art.\n21 SVAV). Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung\nder abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen\nGründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und\nbegründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Der Abgabepflichtige hat der Zollverwaltung\ndie für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20\nTagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV).\nDie Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen\neingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs.\n1 SVAV). Die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die\nBerechnung der Abgabe massgebend (Art. 22 Abs. 2 SVAV).\nNach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem\nSelbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz dem\nAbgabepflichtigen die volle Verantwortung für die Veranlagung überbindet\nund hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Entscheide der ZRK\nvom 27. August 2004, veröffentlicht in: VPB 69.19 E. 2b und 3b; vom 29. April\n2002, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 496;\nvom 7. September 2001, veröffentlicht in: ASA 71 77).\nDie Gesetzmässigkeit der voranstehenden Verordnungsbestimmungen\nist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler:\nEntscheide der ZRK vom 5. Juli 2004 [ZRK 2003-035], E. 2c; vom 29. April\n2002, a.a.O.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2003\n[2A.271/2003]). Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen\ndirekt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei\nder korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21 SVAV, Art. 11 Abs. 1\nSVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art.\n11 Abs. 2 SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit\n\n"}