{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-101--_2006-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007154.pdf?ID=150007154", "Checksum": "5b7ea32bd7e07c41fb4008d08f55fcaf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:05", "Checksum": "5630dcf1f82dd93b0f5eb698a9527080", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r\n\n 3\nkm in der Zeit vom 14. März bis 2. April 2002 bleibe der Beschwerdeführer\nden Nachweis schuldig, dass es sich um abgabebefreite Transporte gehandelt\nhabe.\nD. Dagegen lässt X. am 20. August 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen\nZollrekurskommission (ZRK) führen und beantragen, die angefochtene\nVerfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zur\nBegründung werden zum einen die gleichen Argumente vorgetragen wie\nmit dem Schreiben vom 15. Juni 2004. Zum andern macht er geltend, zum\nTransport von Schrottfahrzeugen besitze er «normal eingelöste» Fahrzeuge,\nfür die er die LSVA abrechne. So lege er täglich 600 bis 800 km für Fahrten\nmit Schrottautos zurück. Wenn er vom 14. März bis 2. April 2002 mit dem\nFahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» nur 1’480 km zurückgelegt habe, so\nzeige dies, dass er damals nur Ersatzteile transportiert habe. Ferner habe\ner am 7. April 2004 nicht das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)»\nbewegt, sondern den Volvo «V2» mit der Stammnummer «(456...)» nach\neiner Reparatur zu Kontrollzwecken. Gemäss Art. 24 Abs. 3 Bst. b VVV sei es\nerlaubt, Händlerschilder zu verwenden für das Überführen und Erproben von\nFahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen\noder Umbauten am Fahrzeug; gerade dies habe er gemacht, indem er das mit\nAbbruchautos beladene Fahrzeug nach einer Reparatur erprobt und somit\nkeinen Sachtransport ausgeführt habe. Daneben habe er in den Monaten\nApril und Mai 2004 keine Schrottfahrzeuge mit einem Lastwagen mit den\nKontrollschildern «A (...) U» transportiert. Dies sei vielmehr mit seinen\nregulär eingelösten Fahrzeugen mit den Kontrollschildern «A (...)» (Volvo\n«V3») sowie «A (...)» (Volvo «V4») geschehen. Für diese Transporte habe er\nLSVA-Rechnungen erhalten; es gehe nicht an, dass die OZD ein und dieselben\nFahrten zweimal verrechne.\nMit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2004 beantragt die OZD, die Beschwerde\nabzuweisen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 11. November 2004 hält der\nBeschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (...)\n2.a. (...)\nb. Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit\nbesonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien\noder Sonderregelungen treffen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\neine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997,\nSchwerverkehrsabgabegesetz, [SVAG], SR 641.81). Von dieser Kompetenz\nGebrauch machend hat der Verordnungsgeber u. a. die nicht ordentlich\nimmatrikulierten Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern gemäss\nArt. 22 ff. VVV von der Abgabepflicht ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 Bst. f SVAV).\nNach Art. 22 VVV dürfen - soweit hier interessierend - Händlerschilder für\nMotorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen verwendet werden, die\nkeine Motorräder sind (Abs. 2 Bst. a). Art. 24 VVV führt in abschliessender\nWeise auf, für welche Zwecke Händlerschilder verwendet werden dürfen: zu\nFahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; zum Überführen\nund Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel,\nmit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; zum Erproben von neuen\n\n"}