{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-101--_2006-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007154.pdf?ID=150007154", "Checksum": "5b7ea32bd7e07c41fb4008d08f55fcaf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.06.2006 JAAC 70.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:05", "Checksum": "5630dcf1f82dd93b0f5eb698a9527080", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.06.2006 JAAC 70.101 \r\n\n 2\nVerwendung von Händlerschildern nicht erfüllt. Damit habe X. die ordentliche\nVerkehrszulassung unterlassen. Die LSVA auf den Fahrten in der Zeit vom 14.\nMärz bis 3. April 2002 in Höhe von Fr. 399.80 (1’480.8 km x 13.5 t x Fr. 0.02)\nsei nachzuerheben. Überdies habe X. mit der beigelegten Deklarationskarte\ndie Daten aus dem Erfassungsgerät auszulesen und diese nachzureichen.\nFür alle Fahrten ab dem 4. Oktober 2003 bis dato seien die entsprechenden\nBeweismittel vorzulegen, denn auch hierfür sei allenfalls die LSVA geschuldet\nB. Mit Brief vom 2. Juni 2004 liess X. durch seine Rechtsvertreterin die\nOZD um einen Ausdruck der zwischenzeitlich mittels Deklarationskarte\nnachgereichten Daten ersuchen. Am 7. Juni 2004 antwortete die OZD, die\nKarte habe aufgezeichnete Daten bis am 12. Mai 2004 enthalten; am 29. März\n2004 sei jedoch die physische Bindung des Erfassungsgerätes zum Fahrzeug\nverletzt worden (was einem Entfernen des Gerätes gleichkomme), womit die\nIntegrität der aufgezeichneten Daten nicht mehr gewährleistet gewesen sei.\nAm 15. Juni 2004 liess X. vorbringen, er habe am 7. April 2004 das Fahrzeug\nmit der Stammnummer «(123...)» nicht gefahren. Aus der Polizeianzeige vom\n8. April 2004 sei ersichtlich, dass er vom Polizisten vortags nicht angehalten\nworden sei und dieser das Fahrzeug nicht näher inspiziert habe. Der Polizist\nhabe offenbar die aufgeführten Angaben zum Volvo «V1» aus einer anderen\nAnzeige übernommen, wo es um ein solches Fahrzeug gegangen sei. Der\nvom Polizist angegebene Volvo «V1» sei ein rotes Fahrzeug und dieses sei\nvon X. seit Oktober 2003 nur gerade für 29.7 km verwendet worden, um\nihn nach L. zur Carrosserie C. AG zur Reparatur zu verbringen, wofür\nder Einsatz der Händlerschilder zulässig gewesen sei. Dieser Volvo «V1»\ntrage die Stammnummer «(123...)», die entsprechenden Schilder seien am\n3. Oktober 2003 zurückgegeben und der Fahrzeugausweis für ungültig\nerklärt worden. Es entziehe sich der Kenntnis von X., was am 29. März\n2004 mit dem Erfassungsgerät geschehen sei. Die OZD könne sich jederzeit\ndavon überzeugen, dass die Plombierung des Gerätes unbeschädigt sei. Der\nDatenausdruck der OZD bestätige, dass das Fahrzeug am 7. April 2004 nicht\nbewegt worden sei. Was ferner die Zeit vom 14. März bis 3. April 2002 betreffe,\nsei das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» nicht eingelöst gewesen.\nX. habe in dieser Zeit das Fahrzeug nur dazu verwendet, gemäss Art. 24 Abs.\n4 Bst. a VVV Fahrzeugteile im Zusammenhang mit Reparaturen im eigenen\nBetrieb zu transportieren, was keine LSVA auslöse.\nC. Mit Verfügung vom 24. Juni 2004 gegen X. erhob die OZD LSVA\nermessensweise in Höhe von insgesamt Fr. 1’014.20 nach (Fr. 399.80\nfür das Fahrzeug mit der Stammnummer «(123...)» / Periode 14. März\nbis 2. April 2002; Fr. 614.40 für ein unbekanntes Fahrzeug mit dem\nKontrollschild «A (...) U» / Periode April bis Mai 2004). Zur Begründung wird\nim Wesentlichen angeführt, die Verwendung nicht ordentlich immatrikulierter\nFahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern zum Transport von\nSchrottfahrzeugen falle nicht unter die Befreiungsvorschrift von Art. 3 der\nSchwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811).\nSolche mithin abgabepflichtige Transporte von Schrottfahrzeugen habe der\nBeschwerdeführer an mehreren Tagen in den Monaten April und Mai 2004 mit\ndem Fahrzeug «A. (...) U» durchgeführt. Für die Fahrten im Umfang von 1’480.8\n\n"}