In diesen Fällen könnten einzig positive vorsorgliche Massnahmen greifen und den Zustand während des Verfahrens ändern (oben E. 2a; BGE 117 V 188 E. 1b). Auch vorliegend könnte das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel, nämlich die Vollstreckbarkeit der Forderungen der OZD zu hemmen (was einen richterlichen Eingriff in ein anderes Verfahren bedingen würde), nur mittels Anordnung vorsorglicher Massnahmen erreicht werden. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde vom 1. November 2004 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.