3 Suspensiveffekt wirkungslos. Denn es ist nicht so, dass die anbegehrte Rechtsfolge für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorläufig als bewilligt gelten könnte (z. B. vorläufige Erteilung einer Bewilligung oder Auszahlung von Versicherungsleistungen). Die Frage der aufschiebenden Wirkung kann sich deshalb bei negativen Verfügungen von vornherein nicht stellen. Will man die abgelehnte Verfügung trotzdem ganz oder teilweise vorwegnehmen, kann nur eine vorsorgliche Massnahme Abhilfe schaffen (BGE 117 V 187 E. 1b, BGE 116 Ib 350 E. 3c; Moser, a.a.