Es bleibt einstweilen bei dem Zustand, der vor Erlass des angefochtenen Aktes bestand (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 624, 626). Bei negativen Verfügungen, die Begehren auf Begründung oder Änderung von Rechten und Pflichten ablehnen, ist der