Bei negativen Verfügungen, die Begehren auf Begründung oder Änderung von Rechten und Pflichten ablehnen, ist der Suspensiveffekt wirkungslos. Will man die abgelehnte Verfügung trotzdem ganz oder teilweise vorwegnehmen, kann nur eine vorsorgliche Massnahme Abhilfe schaffen (E. 2a). - Bei der Festsetzung der LSVA und dem darauf folgenden Erlassverfahren handelt es sich um zwei unabhängige Verfahren. Die Hemmung der Rechtskraft des negativen Entscheides der Oberzolldirektion über den Erlass könnte an der Rechtslage hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der betroffenen LSVA-Forderungen nichts ändern.