1 Art. 17 SVAG. Art. 55 und Art. 56 VwVG. - Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels bedeutet, dass die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge mit der Eröffnung selbst noch nicht effektiv werden kann, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Bei negativen Verfügungen, die Begehren auf Begründung oder Änderung von Rechten und Pflichten ablehnen, ist der Suspensiveffekt wirkungslos.