{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-66--_2005-01-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007037.pdf?ID=150007037", "Checksum": "253c947fda152714ae150c7d7a4fe5fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 14.01.2005 JAAC 69.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 14.01.2005 JAAC 69.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 14.01.2005 JAAC 69.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:56", "Checksum": "baddd886ce67a46f8355716edebbbffb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 14.01.2005 JAAC 69.66 \r\n\n 4\nBei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bliebe es einstweilen\nbloss bei dem Zustand, der vor Erlass des angefochtenen Aktes bestand\n(oben E. 2a). Der Zustand vor Ablehnung des Erlassgesuchs war jedoch\nderjenige, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung der LSVA verpflichtet\nwar, da eine rechtskräftige Forderung der OZD bestand. Die Anordnung der\naufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Erlassverfahren würde somit\nkeinen Sinn machen. Sie hätte nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin\nfür die Dauer des Erlassverfahrens so gestellt wäre, wie wenn ihrem\nabgelehnten Begehren entsprochen worden wäre.\nDiese Rechtslage ist typisch bei allen so genannten negativen Verfügungen;\num eine solche handelt es sich auch bei der Ablehnung eines Erlassgesuches,\nes wird dabei ein Begehren auf Änderung von Pflichten abgelehnt (oben\nE. 2a; vgl. BGE 117 V 185 ff. betreffend ein abgewiesenes Gesuch um\nHerabsetzung [im Sinne eines Teilerlasses] der Beiträge an die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHV] und den Erlass der Verzugszinsen). Gemäss\nLehre und Rechtsprechung sowie nach dem soeben Gesagten kann sich bei\nsolchen negativen Verfügungen die Frage der aufschiebenden Wirkung von\nvornherein nicht stellen. In diesen Fällen könnten einzig positive vorsorgliche\nMassnahmen greifen und den Zustand während des Verfahrens ändern\n(oben E. 2a; BGE 117 V 188 E. 1b). Auch vorliegend könnte das von der\nBeschwerdeführerin angestrebte Ziel, nämlich die Vollstreckbarkeit der\nForderungen der OZD zu hemmen (was einen richterlichen Eingriff in ein\nanderes Verfahren bedingen würde), nur mittels Anordnung vorsorglicher\nMassnahmen erreicht werden. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, der\nBeschwerde vom 1. November 2004 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,\nist daher nicht einzutreten.\nb. Es stellt sich die Frage, ob ein solches - unzulässiges - Gesuch um Erteilung\nder aufschiebenden Wirkung in ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher\nMassnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG umzudeuten sei, wie dies im bereits\nmehrfach zitierten Urteil des Bundesgerichts getan wurde (BGE 117 V 188\nE. 1b). Ein entsprechendes Begehren könnte etwa verlangen, der OZD sei\nbezüglich der rechtskräftig festgesetzten LSVA-Forderung die Vollstreckung bis\nzum rechtskräftigen Entscheid über das Erlassgesuch zu untersagen. Würde\ndie ZRK das vorliegende Gesuch der Beschwerdeführerin als Gesuch um\nvorsorgliche Massnahmen entgegennehmen, könnte auf das Rechtsbegehren\neingetreten werden und es wären die Voraussetzungen für die Anordnung von\nsolchen Massnahmen zu prüfen. Aufgrund des Wortlauts des Begehrens um\naufschiebende Wirkung, des Fehlens weiterer Ausführungen zu diesem Antrag\nund der gesamten Aktenlage drängt sich dies jedoch vorliegend nicht auf.\nOhnehin müsste ein solches Begehren abgewiesen werden. Vorliegend\nfehlt es insbesondere an der Voraussetzung, dass ein nicht leicht wieder\ngutzumachender Nachteil eintritt, wenn die Vollstreckung der LSVA-Forderung\nder OZD nicht gehemmt würde (oben E. 2b). Die Beschwerdeführerin könnte\nfür den Fall, dass die OZD zur Vollstreckung der Forderung schreiten und\ndas Erlassgesuch der Beschwerdeführerin danach gutgeheissen würde,\nden erlassenen Betrag von der OZD ohne weiteres wieder zurückfordern.\nEs handelte sich also höchstens um einen vorübergehenden Nachteil, der\nkeineswegs «nicht leicht wieder gutzumachen» wäre. Aus der Beschwerde\nergibt sich kein Hinweis darauf, dass neben dem genannten noch ein weiterer\nNachteil drohen könnte; die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch ihr\n\n5\nBegehren um aufschiebende Wirkung nicht weiter begründet. Aufgrund der\nTatsache, dass über die Beschwerdeführerin mittlerweile der Konkurs eröffnet\nworden ist, ergeben sich ebenfalls keine weiteren Gründe für die Anordnung\nvon solchen vorsorglichen Massnahmen. Des Weiteren ist zweifelhaft, ob\ndie Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten der\nBeschwerdeführerin ausfallen würde. (…)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.66 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 14. Januar 2005\n[ZRK 2004-122]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 037\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}