{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-14", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-66--_2005-01-14.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007037.pdf?ID=150007037", "Checksum": "253c947fda152714ae150c7d7a4fe5fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 14.01.2005 JAAC 69.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 14.01.2005 JAAC 69.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 14.01.2005 JAAC 69.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:56", "Checksum": "baddd886ce67a46f8355716edebbbffb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 14.01.2005 JAAC 69.66 \r\n\n 3\nSuspensiveffekt wirkungslos. Denn es ist nicht so, dass die anbegehrte\nRechtsfolge für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorläufig als bewilligt\ngelten könnte (z. B. vorläufige Erteilung einer Bewilligung oder Auszahlung\nvon Versicherungsleistungen). Die Frage der aufschiebenden Wirkung kann\nsich deshalb bei negativen Verfügungen von vornherein nicht stellen. Will\nman die abgelehnte Verfügung trotzdem ganz oder teilweise vorwegnehmen,\nkann nur eine vorsorgliche Massnahme Abhilfe schaffen (BGE 117 V 187\nE. 1b, BGE 116 Ib 350 E. 3c; Moser, a.a.O., Rz. 3.25; Alfred Kölz/Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,\n2. Aufl., Rz. 648, 657).\nb. Nach Einreichen der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz gemäss\nArt. 56 VwVG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere\nvorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen\nZustand einstweilen unverändert zu erhalten. Der Entscheid über die\nAnordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d. h.\nes muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu\ntreffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen\neinen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein\ntatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist\nschliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag\nfür den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint.\nDer durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch\nverunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss\nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. In eindeutigen Fällen kann\nauch die Hauptsachenprognose berücksichtigt werden (BGE 130 II 155 E. 2.2,\nBGE 127 II 138 E. 3, je mit Hinweisen).\n3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin betreffend verschiedene\nLSVA-Rechnungen ein Erlassgesuch an die OZD gestellt. Dass der in den\nfraglichen Rechnungen festgesetzte Betrag gegenüber der OZD geschuldet\nist, hat die Beschwerdeführerin nie bestritten. Die OZD hat in ihrem\nEntscheid vom 30. September 2004 das Erlassgesuch abgewiesen. Die\nBeschwerdeführerin hat sowohl in ihrem Erlassgesuch an die OZD als\nauch in der Beschwerde vom 1. November 2004 an die ZRK ein Gesuch\num aufschiebende Wirkung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die\nBeschwerdeführerin damit erreichen möchte, dass die LSVA-Forderung der\nOZD gemäss genannter Rechnungen nicht zwangsvollstreckt wird, bis ein\nrechtskräftiger Entscheid über das Erlassgesuch vorliegt.\na. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels bezweckt, dass die im\nDispositiv angeordnete Rechtsfolge mit der Eröffnung selbst noch nicht\nwirksam werden kann, sondern bis zum Beschwerdeentscheid gehemmt\nwird (E. 2a). Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides der OZD wird\ndas Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Es findet sich\nhingegen keine Anordnung betreffend die vom Erlassgesuch betroffenen\nForderungen bzw. deren Vollstreckung. Dies deshalb, weil ein Erlassgesuch\ndie Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden, rechtskräftigen Forderung\ngar nicht berührt. Es handelt sich bei der Festsetzung der LSVA und dem\ndarauf folgenden Erlassverfahren um zwei unabhängige Verfahren.\nSomit könnte die Hemmung der Rechtskraft des Entscheides der OZD\nvom 30. September 2004 über den Erlass an der Rechtslage hinsichtlich\nder Vollstreckbarkeit der betroffenen LSVA-Forderungen nichts ändern.\n\n"}