3 Kenntnisse die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen habe (Entscheid der ZRK vom 19. Juli 2004, publiziert in VPB 69.17 E. 4). Nichts anderes hat für das vorliegende Verfahren zu gelten. Zusammenfassend hat die OZD dem Beschwerdeführer die Nachweismöglichkeit einzuräumen, er habe das fragliche Fahrzeug in besagten Monaten ausschliesslich für den Milchtransport im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) verwendet. Die Sache ist daher zur Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinn und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.