Auch diese Nachweismöglichkeit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu eröffnen. Die ZRK hatte in zwei analogen Beschwerdeverfahren dieses Beweisverfahren ausnahmsweise selber durchgeführt (vgl. Entscheide der ZRK vom 6. Juli 2004, a.a.O., und vom 7. September 2001, veröffentlicht in Schweizerisches Archiv für Abgaberecht [ASA] 71 S 76). Diese Vorgehensweise war zu diesem Zeitpunkt erforderlich, da die Problematik des Transportes von landwirtschaftlichen Nutztieren bzw. offener Milch unter der LSVA-Gesetzgebung erstmals zu behandeln war und damit über grundlegende Rechtsfragen im Allgemeinen sowie gleichzeitig über diverse Beweisfragen im Speziellen zu befinden war.