Entgegen der scheinbar nach wie vor herrschenden Auffassung der Vorinstanz fehlt gemäss rechtskräftiger Rechtsprechung (vgl. Entscheid der ZRK vom 6. Juli 2004, publiziert VPB 68.166 E. 2c) jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller den Verwendungsnachweis für sein Fahrzeug nicht auch auf eine andere Art erbringen darf. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Gelegenheit zu geben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen in den fraglichen Perioden ausschliesslich für die Beförderung von offener Milch verwendet hat, anders zu erbringen als durch die genannte Verwendungsverpflichtung. Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer der OZD denn auch offeriert.