Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, mit dem umstrittenen Lastfahrzeug ausschliesslich Milchtransporte auszuführen und deshalb Anspruch auf eine begünstigte LSVA-Veranlagung zu haben. Die OZD hat dies für die in Frage stehenden Perioden mit dem Hinweis verwehrt, die dafür unabdingbare Verwendungsverpflichtung sei vom Beschwerdeführer nach Wiederinverkehrsetzung nicht eingereicht worden. Unbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer sowohl für den alten wie auch den neuen Lastwagen über den erforderlichen Eintrag «Tank für Milch» im Fahrzeugausweis.