Für den neuen Lastwagen unterzeichnete Y. keine Verwendungsverpflichtung, da er davon ausging, dass die Verwendungsverpflichtung, welche er für das alte Fahrzeug unterzeichnete, auch für den neuen Lastwagen gelte. Die Oberzolldirektion (OZD) stellte Y. im Zuge der Abrechnung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für seinen immatrikulierten Lastwagen drei Rechnungen (für die Abgabeperioden Juli, August und September 2003) samt fahrzeugbezogenen Veranlagungen (100%) zu. B. Am 13. November 2003 beantragte Y. eine Reduktion der LSVA-Abgaben im Umfang von 25% ab 4. Juli 2003 für das Fahrzeug.