{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-09-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-69-44--_2004-09-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006965.pdf?ID=150006965", "Checksum": "920d6a2eb0ccaab6d7136cac1260fb47"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.09.2004 JAAC 69.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 24.09.2004 JAAC 69.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 24.09.2004 JAAC 69.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:24", "Checksum": "409a966f6d66538073ad3b6ca73bb7a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 24.09.2004 JAAC 69.44 \r\n\n 2\ngestellten oder gar bezahlten Abgaben zu 100% seien deshalb geschuldet und\ner sei von Juli bis September 2003 zu Recht zum vollen Abgabesatz veranlagt\nworden.\nE. Dagegen legt Y. am 8. Januar 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen\nZollrekurskommission (ZRK) ein und begehrt sinngemäss die Abänderung der\nangefochtenen Verfügung.\nAus den Erwägungen:\n4. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, mit dem\numstrittenen Lastfahrzeug ausschliesslich Milchtransporte auszuführen\nund deshalb Anspruch auf eine begünstigte LSVA-Veranlagung zu haben.\nDie OZD hat dies für die in Frage stehenden Perioden mit dem Hinweis\nverwehrt, die dafür unabdingbare Verwendungsverpflichtung sei vom\nBeschwerdeführer nach Wiederinverkehrsetzung nicht eingereicht worden.\nUnbestrittenermassen verfügt der Beschwerdeführer sowohl für den alten wie\nauch den neuen Lastwagen über den erforderlichen Eintrag «Tank für Milch»\nim Fahrzeugausweis.\na. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung mit Recht auf die Wichtigkeit\nder unterschriebenen Verwendungsverpflichtung hin. In konstanter\nRechtsprechung hat die ZRK die fraglichen formellen Voraussetzungen einer\nAbgabereduktion denn auch geschützt. Entgegen der scheinbar nach wie\nvor herrschenden Auffassung der Vorinstanz fehlt gemäss rechtskräftiger\nRechtsprechung (vgl. Entscheid der ZRK vom 6. Juli 2004, publiziert VPB\n68.166 E. 2c) jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gesuchsteller\nden Verwendungsnachweis für sein Fahrzeug nicht auch auf eine andere\nArt erbringen darf. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Gelegenheit zu\ngeben, den Nachweis dafür, dass er seinen Lastwagen in den fraglichen\nPerioden ausschliesslich für die Beförderung von offener Milch verwendet\nhat, anders zu erbringen als durch die genannte Verwendungsverpflichtung.\nDiesen Beweis hat der Beschwerdeführer der OZD denn auch offeriert.\nÜberdies würde für eine Abgabereduktion bereits genügen, wenn dem\nBeschwerdeführer der Nachweis gelänge, dass der Milchtank des neuen\nFahrzeuges mit jenem identisch ist, der auf dem alten Lastwagen aufgebaut\nwar und der Beschwerdeführer für diesen Lastwagen bereits eine gültige\nVerwendungsverpflichtung abgegeben hatte (vgl. Entscheid der ZRK vom\n6. Juli 2004, publiziert in VPB 68.166 E. 3b/aa). Auch diese Nachweismöglichkeit\nhat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu eröffnen.\nDie ZRK hatte in zwei analogen Beschwerdeverfahren dieses Beweisverfahren\nausnahmsweise selber durchgeführt (vgl. Entscheide der ZRK vom 6. Juli\n2004, a.a.O., und vom 7. September 2001, veröffentlicht in Schweizerisches\nArchiv für Abgaberecht [ASA] 71 S 76). Diese Vorgehensweise war zu\ndiesem Zeitpunkt erforderlich, da die Problematik des Transportes\nvon landwirtschaftlichen Nutztieren bzw. offener Milch unter der\nLSVA-Gesetzgebung erstmals zu behandeln war und damit über grundlegende\nRechtsfragen im Allgemeinen sowie gleichzeitig über diverse Beweisfragen im\nSpeziellen zu befinden war. Bereits mit Entscheid vom 19. Juli 2004 hatte die\nZRK im Einklang mit den herrschenden Grundsätzen jedoch festgestellt, dass\ninskünftig nicht sie, sondern die OZD aufgrund ihrer spezifischen technischen\n\n3\nKenntnisse die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen habe\n(Entscheid der ZRK vom 19. Juli 2004, publiziert in VPB 69.17 E. 4). Nichts\nanderes hat für das vorliegende Verfahren zu gelten.\nZusammenfassend hat die OZD dem Beschwerdeführer die\nNachweismöglichkeit einzuräumen, er habe das fragliche Fahrzeug in\nbesagten Monaten ausschliesslich für den Milchtransport im Sinne von Art. 12\nAbs. 1 Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811)\nverwendet. Die Sache ist daher zur Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinn\nund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.44 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. September\n2004 in Sachen S. [ZRK 2004-007]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 965\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}