Wie es sich mit dieser hypothetischen Fallkonstellation verhält, kann dahingestellt bleiben, ist doch keines der hier fraglichen Fahrzeuge vor der Wie­derinverkehrsetzung ins Ausland exportiert bzw. direkt aus dem Ausland an die Beschwerdeführerin verkauft worden. Der Beschwerdeführerin ist ohnehin entgegenzuhalten dass Art. 61 Abs. 1 SVAV die kostenlose Erstausrüstung mit einem Erfassungsgerät pro Motorfahrzeug vorsieht und nicht etwa pro Immatrikulation. 4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen.