Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, einem Halter, der einen Lastwagen im Ausland kauft und diesen ohne Erfassungsgerät in die Schweiz einführe, könne die kostenlose Erstausrüstung ohnehin nicht mit der Begründung verweigert werden, das Fahrzeug sei bereits früher einmal im Inland in Betrieb gestanden und mit einem Tripon-Gerät ausgerüstet gewesen; diese Neuimmatrikulation berechtige zur kostenlosen Erstausrüstung. Wie es sich mit dieser hypothetischen Fallkonstellation verhält, kann dahingestellt bleiben, ist doch keines der hier fraglichen Fahrzeuge vor der Wie­derinverkehrsetzung ins Ausland exportiert bzw. direkt aus dem Ausland an die Beschwerdeführerin verkauft worden.