4 Vielmehr hat die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2003 mit dem offiziellen Bestellformular und ohne entsprechende Hinweise auf die hier wesentlichen Umstände für die beiden Fahrzeuge vorbehaltlos je ein Erfassungsgerät bestellt. Durch ihre Verhaltensweise bzw. durch das erwähnte Unterlassen sieht sich die Beschwerdeführerin dem Vorwurf ausgesetzt, ihren Sorgfaltspflichten als Halterin von schwerverkehrsabgabepflichtigen Fahrzeugen nicht rechtsgenügend entsprochen zu haben. Sie kann ihr Verhalten aus abgaberechtlicher Sicht nicht mit Erfolg der Verkäuferin der Lastwagen zum Vorwurf machen.