Entscheidend ist im vorliegenden Abgabejustizverfahren jedoch, dass das Bundesrecht hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin stellt, auch mit Bezug auf die rechtzeitige und vorschriftsgemässe Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Erfassungsgeräte (E. 2b hievor). Als sie feststellte, dass die vor dem Kauf bereits im Inland in Verkehr gewesenen Fahrzeuge keine solchen Geräte mehr enthielten, hätte sie sich unverzüglich und noch vor der Wiederinverkehrsetzung an die OZD wenden sowie ihr den behaupteten Sachverhalt (Kauf der entsprechenden Fahrzeuge; behaupteter vorgängiger Ausbau der Erstgeräte durch Verkäuferin;