Nicht anders verhält es sich mit der Behauptung, die Verkäuferin habe der Beschwerdeführerin gegenüber erklärt, sie erhielte wieder kostenlose Geräte. Für einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Verkäuferin ist sie an den Zivilrichter zu verweisen. Entscheidend ist im vorliegenden Abgabejustizverfahren jedoch, dass das Bundesrecht hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin stellt, auch mit Bezug auf die rechtzeitige und vorschriftsgemässe Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Erfassungsgeräte (E. 2b hievor).