Es könne überdies nicht Absicht des Verordnungsgebers (Art. 61 Abs. 1 SVAV) gewesen sein, dass die Geräte vom Verkäufer vorschriftswidrig ausgebaut, der Verwaltung retourniert und dann kostenpflichtig wieder in Verkehr gebracht werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass vor dem Hintergrund der ihr gesetzlich auferlegten Pflichten die behaupteten Beweggründe der Verkäuferin für den Ausbau der Erfassungsgeräte genau so unerheblich sind wie der Vorwurf, der Ausbau sei unzulässig gewesen. Nicht anders verhält es sich mit der Behauptung, die Verkäuferin habe der Beschwerdeführerin gegenüber erklärt, sie erhielte wieder kostenlose Geräte.